Nebenkosten

Gebührensenkung bei Grundbuch- und Pfandrechtseintragung

Von 1. April 2024 bis 30. Juni 2026 entfiel die Eintragungsgebühr für Wohneigentum bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Diese befristete Befreiung ist ausgelaufen. Was das für Käufer bedeutet und welche Kosten seither wieder anfallen, lesen Sie hier.

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Aktueller Stand (seit 1. Juli 2026): Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr ist am 30. Juni 2026 ausgelaufen. Für Eintragungsanträge, die ab dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen, fallen wieder die vollen 1,1 % Grundbucheintragungs- und 1,2 % Pfandrechtseintragungsgebühr an. Eine Verlängerung wurde politisch diskutiert, ist aber nicht in Kraft. Maßgeblich war stets der Zeitpunkt, zu dem der Grundbuchantrag beim Gericht einlangte, nicht das Datum des Kaufvertrags.
Auf einen Blick

Das Wichtigste zur ausgelaufenen Gebührensenkung

Drei Zahlen, die die befristete Regelung geprägt haben. Sie erklären, wer bis Mitte 2026 gespart hat und was seither wieder gilt.

500.000 Euro waren gebührenfrei

Bis zu dieser Bemessungsgrundlage entfiel die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Wohneigentum. Seit Juli 2026 gilt das nicht mehr.

Befristet bis 30.06.2026

Die Befreiung galt für Kaufverträge ab 31. März 2024 und Eintragungsanträge vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026. Danach ist sie ausgelaufen.

Nur für den Hauptwohnsitz

Die Immobilie musste dem dringenden Wohnbedürfnis dienen. Gewerbe und reine Anlageobjekte waren ausgenommen.

Was genau gesenkt wurde

Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr wurde beim Erwerb von Wohneigentum für den Betrag bis 500.000 Euro vollständig erlassen. Erst was über diesem Freibetrag lag, kostete die bisherigen Gebühren.

Der Freibetrag bemaß sich am Immobilienwert, festgelegt über die Bemessungsgrundlage. Sie umfasst in der Regel den Kaufpreis.

Seit dem Auslaufen fallen wieder an: 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr und 1,2 % Pfandrechtseintragungsgebühr, also zusammen rund 2,3 % der Bemessungsgrundlage.

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Drei Stufen

So wirkte die Befreiung je nach Immobilienwert

Solange die Regelung galt, hing der Vorteil allein vom Wert der Immobilie ab. Diese drei Fälle deckten alles ab.

Wert unter 500.000 Euro

Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr entfiel zur Gänze. Es war keine Eintragungsgebühr zu zahlen.

Wert 500.000 bis 2.000.000 Euro

Die ersten 500.000 Euro blieben frei. Nur für den übersteigenden Betrag galten die regulären 1,1 % und 1,2 %.

Wert über 2.000.000 Euro

Die Befreiung entfiel komplett, auch für die ersten 500.000 Euro. Beide Gebühren wurden in voller Höhe fällig.

Ein Beispiel (während der Befreiung): Bei einer Immobilie mit einer Bemessungsgrundlage von 700.000 Euro griff die Befreiung für 500.000 Euro. Auf die übersteigenden 200.000 Euro fielen 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr (200.000 x 1,1 % = 2.200 Euro) und 1,2 % Pfandrechtseintragungsgebühr (200.000 x 1,2 % = 2.400 Euro) an. Seit 1. Juli 2026 wären auf die vollen 700.000 Euro rund 7.700 Euro Grundbuch- und 8.400 Euro Pfandrechtseintragungsgebühr zu zahlen.
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Für wen und wann die Regelung galt

Die Befreiung griff, wenn die Eintragung dem dringenden Wohnbedürfnis diente, also beim Erwerb von Wohneigentum zur eigenen Nutzung als Hauptwohnsitz.

Achtung bei der Behaltefrist: Wird das Eigentum innerhalb von fünf Jahren aufgegeben oder entfällt das dringende Wohnbedürfnis, ist die Gebühr nachzuzahlen, auch bei Erwerben, die noch unter die Befreiung fielen.

Wer profitierte: Käufer von Wohneigentum zur Eigennutzung als Hauptwohnsitz.

Kaufvertrag ab 31. März 2024 abgeschlossen.

Eintragungsantrag vom 1. Juli 2024 bis spätestens 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eingelangt.

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Wann sie nicht griff

Ausnahmen von der damaligen Regelung

Schon während ihrer Laufzeit griff die Gebührensenkung in drei Fällen nicht. Seit 1. Juli 2026 entfällt der Vorteil ohnehin für alle.

Zu hoher Immobilienwert

Lag der Wert über 2.000.000 Euro, entfiel die Reduktion der gesamten Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr.

Kein Wohneigentum

Die Regelung galt nur für Wohneigentum zur Eigennutzung. Beim Kauf einer Gewerbeimmobilie blieben die 1,1 % und 1,2 % in voller Höhe fällig.

Außerhalb der Frist

Kaufvertrag vor dem 01.04.2024, Eintragung vor dem 01.07.2024 oder Eintragung nach dem 30.06.2026: In allen drei Fällen kam die Regelung nicht zur Anwendung.

Damit nichts übersehen wird

Wichtige Hinweise

Die Eintragungsgebühren sind nur ein Teil der Kaufnebenkosten. Diese drei Punkte gehören dazu.

Grunderwerbsteuer bleibt

Die Grunderwerbsteuer von 3,5 % der Bemessungsgrundlage war von der Regelung ohnehin nie betroffen. Sie fällt unverändert in voller Höhe an.

Weitere Nebenkosten

Neben den Eintragungsgebühren kommen weitere Posten dazu. Welche das sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

Rechtliches

Die Angaben beziehen sich auf die vom Nationalrat beschlossene und mit 30. Juni 2026 ausgelaufene Regelung. Quelle ist unter anderem das Bundesministerium für Justiz. Eine mögliche Verlängerung ist ohne Gewähr; ohne Gewähr für Aktualität.

Schnell beantwortet

Häufige Fragen

Gilt die Gebührenbefreiung noch?

Nein. Die Befreiung war auf Eintragungsanträge bis zum 30. Juni 2026 befristet und ist ausgelaufen. Für Anträge, die ab dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen, fallen wieder die vollen 1,1 % Grundbuch- und 1,2 % Pfandrechtseintragungsgebühr an.

Wird die Befreiung verlängert?

Eine Verlängerung wurde politisch diskutiert, ist aber Stand jetzt nicht beschlossen und nicht in Kraft. Sollte sich das ändern, aktualisieren wir diesen Beitrag.

Wer konnte von der Regelung profitieren?

Vor allem junge Menschen und Familien. Die Befreiung beseitigte die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für den Erwerb von Wohneigentum zum Hauptwohnsitz bis zu einem Wert von 500.000 Euro, bei Eintragungsanträgen bis 30. Juni 2026.

Muss ich trotzdem die volle Grunderwerbsteuer bezahlen?

Ja. Die Grunderwerbsteuer war von der Regelung nie betroffen und fällt weiterhin mit 3,5 % der Bemessungsgrundlage an. Für diese Steuer gibt es keinen Freibetrag.

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