Gebührensenkung bei Grundbuch- und Pfandrechtseintragung
Wie viel und was wird gesenkt
Ab dem 1. April 2024 entfällt die Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000€. Wer davon ausgenommen ist und was es zu beachten gilt erfharen Sie in diesem Ratgeberbeitrag.
Autorin: Sabine Dobler
Was wird gesenkt
Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr wird für den Erwerb von Wohneigentum für den Betrag bis zu 500.000€ gänzlich erlassen. Für Beträge über diesen Freibetrag hinaus, kommen die bisherigen Gebühren zur Anwendung.
Immobilienwert* unter 500.000€
Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr entfällt gänzlich.
Immobilienwert* zwischen 500.000 - 2.000.000€
Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr entfällt für die ersten 500.000 gänzlich.
Für den darüberligenenden Betrag muss die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr in der bestehenden Höhe entrichtet werden:
- 1,1% Grundbucheintragungsgebühr
- 1,2% Pfandrechtseintragungsgebühr
Ein Beispiel
Sie kaufen eine Immobilie mit einem Bemessungsgrundlage von 700.000€. Es gilt eine Gebührenbefreiung für 500.000€. Für die übersteigenden 200.000€ müssen 1,1% Grundbucheintragungsgebühr (also 200.000€ x 1,1% = 2.200€) und 1,2% Pfandrechtseintragungsgebühr (also 200.000€ x 1,2% = 2.400€) bezhalt werden.
In diesem Beispiel gehen wir davon aus, dass sich die finanzierende Bank mit 100% in das Grundbuch eintragen möchte.
Immobilienwert* 2.000.000€
Für Immobilien mit einem Wert über der Bemessungsgrundlage von 2.000.000€ entfällt auch die Gebührensenkung für die ersten 500.000€. Sie müssen somit für den follen Betrag die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr in voller Höhe entrichten:
- 1,1% Grundbucheintragungsgebühr
- 1,2% Pfandrechtseintragungsgebühr
* Der Immobilienwert wird aufgund der Bemessungsgundlage festgelegt.
Für wen und ab wann hat die Regelung Gültigkeit
Wer ist betroffen
Die Gebührenbefreiung bzw. Reduktion der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr kann von allen Personen in Österreich genzut werden, die Wohneigentum erwerben.
Ab wann gilt die Regelung
Die neue Regelung gilt für Kaufverträge ab dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags ab dem 1. Juli 2024. Diese Regelung ist befristet auf eine Dauer von ca. 2 Jahren und endet bis spätestens 30. Juni 2026.
Ab wann gilt die Regelung
Die neue Regelung gilt für Kaufverträge ab dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags ab dem 1. Juli 2024. Diese Regelung ist befristet auf eine Dauer von ca. 2 Jahren und endet bis spätestens 30. Juni 2026.
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Ausnahmen von der neuen Regelung
Zu hoher Immobilienwert
Liegt der Immobilienwert über 2.000.000€ kommt die Reduktion der gesamten Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr nicht zustande.
Kein Wohneigentum
Die neue Regelung kommt nur beim Kauf von Wohneigentum für den eigenen Bedarf zur Anwendung. So müssen z.B. beim Kauf einer Gewerbeimmobilie die bisherigen Gebühren (1,1% Grundbucheintragungsgebühr und 1,2% Pfandrechtseintragungsgebühr) in voller Höhe entrichtet werden.
Außerhalb der Frist
- Haben Sie Ihren Kaufvertrag vor dem 01.04.2024 abgeschlossen, kommt die Regelung nicht zur Anwendung.
- Möchten Sie die Eintragung vor dem 01.07.2024 vornehmen lassen, kommt die Regelung nicht zur Anwendung.
- Möchten Sie eine Eintragung nach dem 30.06.2026 vornehmen lassen, kommt die Regelung nicht mehr zur Anwendung.
Wichtige Hinweise
Grunderwerbsteuer
Neben den Gebühren für die Grundbuch- und Pfandrechtseintragung müssen Immobilienkäufer auch die Grunderwerbsteuer berücksichtigen. Die Grunderwerbsteuer beläuft sich auf 3,5% der Bemessungsgrundlage, die den Kaufpreis der Immobilie umfasst. Dies bedeutet, dass Käufer beim Erwerb von Wohneigentum zusätzlichauch wenn Sie bei den Eintragungskosten und möglichen Pfandrechtsgebühren teilweise oder ganz befreit sind die Grunderwerbsteuer in voller Höhe entrichten müssen.
Nebenkosten
Die Reduktuion bzw. der Streichung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr reduziert zwar die Nebenkosten einer Immobilienfinanzierung in einem bestimmten Maße. Trotzdem bleiben weitere Nebenkosten bei einer Immobilienfinanzierung bestehen.
Welche das sind erfahren Sie in diesem Beitrag…
Rechtliches
Die Informationen dieser Seite beziehen sich auf die aktuelle Neuregelung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Wohneigentum, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags vom Nationalrat beschlossen wurde. Unsere Quellen umfassen unter anderem die Website des Bundeskanzleramts.
Es ist zu beachten, dass sich die Anwendung und Ausführung dieser Regelung möglicherweise ändern können. Daher können wir keine Garantie für die Richtigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen.
Häufige Fragen
1. Ab wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Die neue Regelung gilt für Immobilienkäufe, bei denen der Eintragungsantrag ab dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht einlangt. Sie wurde beschlossen, um jungen Menschen und Familien bei der Bildung von Wohneigentum zu helfen und ist für einen Zeitraum von 2 Jahren gültig, bis spätestens 30. Juni 2026.
2. Wer kann von dieser Regelung profitieren?
Die Regelung ist darauf ausgerichtet, junge Menschen und Familien finanziell zu entlasten, indem sie die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für den Erwerb von Wohneigentum bis zu einem Wert von 500.000 Euro beseitigt.
3. Gibt es Ausnahmen von der Gebührenbefreiung?
Ja, Immobilienkäufe mit einer Bemessungsgrundlage über 500.000 Euro unterliegen den regulären Gebühren. Sobald die Bemessungsgrundlage zwei Millionen Euro übersteigt, entfällt die gesamte Gebührenbefreiung.
4. Muss ich trotzdem die volle Grunderwerbsteuer bezahlen?
Ja, die Grunderwerbsteuer ist von der neuen Regelung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr nicht betroffen. Es gibt keinen Freibetrag für diese Steuer.
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Unsere Autorin
Sabine Dobler
Sabine Dobler ist nicht nur erste Ansprechpartnerin für unsere Kunden sondern auch eine erfahrene Finanzierungsexpertin.