Gebührensenkung bei Grundbuch- und Pfandrechtseintragung
Wohneigentum kaufen wird günstiger. Seit 1. April 2024 entfällt die Eintragungsgebühr bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Wer profitiert, wer leer ausgeht und worauf Sie achten müssen, lesen Sie hier.
Das Wichtigste zur Gebührensenkung
Drei Zahlen, die Sie sich merken sollten. Sie entscheiden darüber, ob Sie sparen und wie viel.
500.000 Euro gebührenfrei
Bis zu dieser Bemessungsgrundlage entfällt die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Wohneigentum komplett.
Befristet bis 30.06.2026
Die Befreiung gilt für Kaufverträge ab 31. März 2024 und Eintragungsanträge ab 1. Juli 2024. Danach läuft sie aus.
Nur für den Hauptwohnsitz
Die Immobilie muss dem dringenden Wohnbedürfnis dienen. Gewerbe und reine Anlageobjekte sind ausgenommen.
Was genau wird gesenkt
Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr wird beim Erwerb von Wohneigentum für den Betrag bis 500.000 Euro vollständig erlassen. Erst was über diesem Freibetrag liegt, kostet wieder die bisherigen Gebühren.
Wichtig: Der Freibetrag bemisst sich am Immobilienwert, festgelegt über die Bemessungsgrundlage. Sie umfasst in der Regel den Kaufpreis.
Ohne die Senkung fallen an: 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr und 1,2 % Pfandrechtseintragungsgebühr.
So viel sparen Sie je nach Immobilienwert
Der Vorteil hängt allein vom Wert der Immobilie ab. Diese drei Fälle decken alles ab.
Wert unter 500.000 Euro
Die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr entfällt zur Gänze. Sie zahlen keinen Cent Eintragungsgebühr.
Wert 500.000 bis 2.000.000 Euro
Die ersten 500.000 Euro bleiben frei. Nur für den übersteigenden Betrag gelten die regulären 1,1 % und 1,2 %.
Wert über 2.000.000 Euro
Die Befreiung entfällt komplett, auch für die ersten 500.000 Euro. Beide Gebühren werden in voller Höhe fällig.
Für wen und ab wann die Regelung gilt
Die Befreiung greift, wenn die Eintragung dem dringenden Wohnbedürfnis dient, also beim Erwerb von Wohneigentum zur eigenen Nutzung als Hauptwohnsitz.
Achtung bei der Behaltefrist: Wird das Eigentum innerhalb von fünf Jahren wieder aufgegeben oder entfällt das dringende Wohnbedürfnis, ist die Gebühr nachzuzahlen.
Wer profitiert: Käufer von Wohneigentum zur Eigennutzung als Hauptwohnsitz.
Kaufvertrag ab 31. März 2024 abgeschlossen.
Eintragungsantrag ab 1. Juli 2024 bis spätestens 30. Juni 2026.
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Ausnahmen von der neuen Regelung
In drei Fällen greift die Gebührensenkung nicht. Prüfen Sie diese Punkte, bevor Sie mit dem Vorteil rechnen.
Zu hoher Immobilienwert
Liegt der Wert über 2.000.000 Euro, entfällt die Reduktion der gesamten Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr.
Kein Wohneigentum
Die Regelung gilt nur für Wohneigentum zur Eigennutzung. Beim Kauf einer Gewerbeimmobilie bleiben die bisherigen 1,1 % und 1,2 % in voller Höhe fällig.
Außerhalb der Frist
Kaufvertrag vor dem 01.04.2024, Eintragung vor dem 01.07.2024 oder Eintragung nach dem 30.06.2026: In allen drei Fällen kommt die Regelung nicht zur Anwendung.
Wichtige Hinweise
Die Gebührensenkung ist nur ein Teil der Kaufnebenkosten. Diese drei Punkte gehören dazu.
Grunderwerbsteuer bleibt
Die Grunderwerbsteuer von 3,5 % der Bemessungsgrundlage ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Sie zahlen sie in voller Höhe, auch wenn die Eintragungsgebühr entfällt.
Weitere Nebenkosten
Die Senkung reduziert die Nebenkosten einer Immobilienfinanzierung, aber sie verschwinden nicht ganz. Welche weiteren Posten anfallen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Rechtliches
Die Angaben beziehen sich auf die vom Nationalrat beschlossene Neuregelung. Quelle ist unter anderem das Bundeskanzleramt. Anwendung und Ausführung können sich ändern, daher ohne Gewähr für Richtigkeit oder Aktualität.
Häufige Fragen
Ab wann tritt die neue Regelung in Kraft?
Die Regelung gilt für Immobilienkäufe, bei denen der Eintragungsantrag ab dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht einlangt. Sie soll jungen Menschen und Familien bei der Bildung von Wohneigentum helfen und ist befristet, bis spätestens 30. Juni 2026.
Wer kann von dieser Regelung profitieren?
Die Regelung entlastet vor allem junge Menschen und Familien. Sie beseitigt die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für den Erwerb von Wohneigentum bis zu einem Wert von 500.000 Euro.
Gibt es Ausnahmen von der Gebührenbefreiung?
Ja. Immobilienkäufe mit einer Bemessungsgrundlage über 500.000 Euro unterliegen für den übersteigenden Teil den regulären Gebühren. Sobald die Bemessungsgrundlage zwei Millionen Euro übersteigt, entfällt die gesamte Befreiung.
Muss ich trotzdem die volle Grunderwerbsteuer bezahlen?
Ja. Die Grunderwerbsteuer ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Für diese Steuer gibt es keinen Freibetrag.
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